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   BVerwG, 03.09.1970 - II C 34.69   

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BVerwG, 03.09.1970 - II C 34.69 (https://dejure.org/1970,361)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.1970 - II C 34.69 (https://dejure.org/1970,361)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 1970 - II C 34.69 (https://dejure.org/1970,361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nebentätigkeiten eines Beamten - Anrechnung von Vergütungen aus Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auf den Unterhaltszuschuss der Beamten im Vorbereitungsdienst - Rechtmäßigkeit einer Anrechnungsregelung - Anrechnung von Einkünften aus einem privatrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 36, 61
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 12.66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - II C 34.69
    Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision unter Hinweis auf seine Ausführungen im Falle BVerwG II C 12.66.

    Die im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Regelung der zuletzt bezeichneten Art hat der Senat in früheren Entscheidungen für rechtlich bedenklich (vgl. Vorlagebeschluß vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - [ZBR 1970, 184]) und, soweit sie auf die nicht voll besoldeten Beamten im Vorbereitungsdienst angewendet wurde, für ungültig erklärt (vgl. Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 12.66 - [DVBl. 1970, 678]).

    Diese Anrechnungsregelung ist mithin erheblich günstiger für die Anwärter und sachgerechter als die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts, die den Entscheidungen des Senats vom 19. März und vom 21. Mai 1970 (a.a.O.) zugrunde lagen und nach denen der Beamte schlechthin das Nebentätigkeitsentgelt abliefern sollte, soweit es 200 DM im Monat überstieg.

  • BVerwG, 24.04.1969 - II C 29.66

    Rückforderung von an einen Referendar gezahlten Unterhaltszuschuss wegen dessen

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - II C 34.69
    Ein solcher Unterhaltszuschuß soll dem Beamten im Vorbereitungsdienst (Anwärter) nicht den vollen angemessenen Unterhalt vermitteln, sondern ist lediglich eine Hilfe für ihn zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während der Ausbildung (vgl. Urteile vom 26. Mai 1966 - BVerwG VIII C 149.63 - und vom 24. April 1969 - BVerwG II C 29.66 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 2 und Nr. 4]).

    Sie trägt nur noch dem Umstand Rechnung, daß der Anwärter durch die Beschäftigung im Vorbereitungsdienst generell daran gehindert wird, sich seinen Lebensunterhalt durch andere Tätigkeiten zu verdienen; dafür soll ihm der Dienstherr in Form des Unterhaltszuschusses einen gewissen Ausgleich geben (vgl. Urteil vom 24. April 1969 a.a.O.).

    Diese Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltszuschusses ist aber z.B. nicht gegeben, soweit der Anwärter für eine im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ausgeübte Tätigkeit von einem Dritten ein Entgelt erhält (vgl. Urteil vom. 24. April 1969 - BVerwG II C 29.66 - [a.a.O.]).

  • VerfGH Bayern, 01.07.1968 - 20-VII-66
    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - II C 34.69
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diese Popularklage durch Entscheidung vom 1. Juli 1968 - Vf. 20-VII-66 - (BayVerfGHE 21, 123) abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Art. 97 BayBG enthalte in Verbindung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz, daß nur ein einheitlicher Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln gewährt wird - also nicht mehrere Lebensunterhalte nebeneinander -, eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Anrechnungsregelung des § 5 UZV.

    Daß § 5 Abs. 1 UZV nicht gegen Vorschriften des bayerischen Verfassungsrechts verstößt, steht auf Grund der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juli 1968 - Vf. 20-VII-66 - (a.a.O.) bindend fest (vgl. Art. 2 Nr. 7 und Art. 20 VfGHG), zwischen den Streitbeteiligten dieses Rechtsstreits überdies mit Rechtskraftwirkung.

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 24.63

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der ruhegehaltfähigen Anrechnung von

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - II C 34.69
    So schließt die in § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG enthaltene Regelung des Mindest-Ruhegehalts ("Mindestens werden 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 gewährt") z.B. nicht eine Kürzung des Mindest-Ruhegehalts durch Anrechnung von Renten aus der Sozialversicherung aus, sofern nur der Gesamtbetrag von Rente und verbleibendem Ruhegehalt den Betrag des Mindest-Ruhegehalts nicht unterschreitet (vgl. BVerwGE 21, 135 [137] und 233 [235]; ebenso Urteil vom 18. Oktober 1965 - BVerwG VI C 58.63 -).
  • BVerwG, 18.10.1965 - VI C 58.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - II C 34.69
    So schließt die in § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG enthaltene Regelung des Mindest-Ruhegehalts ("Mindestens werden 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 gewährt") z.B. nicht eine Kürzung des Mindest-Ruhegehalts durch Anrechnung von Renten aus der Sozialversicherung aus, sofern nur der Gesamtbetrag von Rente und verbleibendem Ruhegehalt den Betrag des Mindest-Ruhegehalts nicht unterschreitet (vgl. BVerwGE 21, 135 [137] und 233 [235]; ebenso Urteil vom 18. Oktober 1965 - BVerwG VI C 58.63 -).
  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - II C 34.69
    Gleichwohl hat der Senat zu prüfen, ob die gesetzliche Ermächtigung des Art. 97 BayBG, soweit es um die Anrechnungsregelung geht, auch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, nämlich nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt ist; denn Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wendet sich zwar unmittelbar nur an den Bundesgesetzgeber; die in dieser Verfassungsvorschrift zum Ausdruck gebrachten Grundsätze über die Abgrenzung von Gesetzgebungs- und Verordnungsgewalt gelten jedoch als Ausfluß der Prinzipien des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung kraft Bundesverfassungsrechts auch für die Landesgesetzgeber (vgl. BVerfGE 7, 244 [253]; 18, 52 [59]).
  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvL 23/62

    Verkehrsfinanzgesetz

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - II C 34.69
    Gleichwohl hat der Senat zu prüfen, ob die gesetzliche Ermächtigung des Art. 97 BayBG, soweit es um die Anrechnungsregelung geht, auch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, nämlich nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt ist; denn Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wendet sich zwar unmittelbar nur an den Bundesgesetzgeber; die in dieser Verfassungsvorschrift zum Ausdruck gebrachten Grundsätze über die Abgrenzung von Gesetzgebungs- und Verordnungsgewalt gelten jedoch als Ausfluß der Prinzipien des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung kraft Bundesverfassungsrechts auch für die Landesgesetzgeber (vgl. BVerfGE 7, 244 [253]; 18, 52 [59]).
  • BVerwG, 19.03.1970 - II C 87.65

    Verfassungsmäßigkeitsprüfung des § 80 S. 2 erster Halbsatz des Beamtengesetzes

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - II C 34.69
    Die im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Regelung der zuletzt bezeichneten Art hat der Senat in früheren Entscheidungen für rechtlich bedenklich (vgl. Vorlagebeschluß vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - [ZBR 1970, 184]) und, soweit sie auf die nicht voll besoldeten Beamten im Vorbereitungsdienst angewendet wurde, für ungültig erklärt (vgl. Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 12.66 - [DVBl. 1970, 678]).
  • BVerwG, 26.05.1966 - VIII C 149.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1970 - II C 34.69
    Ein solcher Unterhaltszuschuß soll dem Beamten im Vorbereitungsdienst (Anwärter) nicht den vollen angemessenen Unterhalt vermitteln, sondern ist lediglich eine Hilfe für ihn zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während der Ausbildung (vgl. Urteile vom 26. Mai 1966 - BVerwG VIII C 149.63 - und vom 24. April 1969 - BVerwG II C 29.66 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 2 und Nr. 4]).
  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R

    Berechnung des Nachversicherungsbeitrages - beitragspflichtige Einnahmen -

    Da der Anwärter während der Ausbildungszeit generell daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch andere Tätigkeiten zu verdienen (BVerwG Urteil vom 3.9.1970 - II C 34.69 - BVerwGE 36, 61, 66) , hat der Dienstherr die finanziellen Voraussetzungen für die Ausbildung der Anwärter und die Ablegung der Laufbahnprüfungen zu schaffen.
  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Die Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September 1970 zurück (abgedruckt in ZBR 1970, 388).
  • BVerwG, 17.03.2014 - 2 B 45.13

    Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare; Rückforderung; Bruttoprinzip

    Er ist auch nicht daran gehindert, Einkünfte aus einer genehmigten Nebentätigkeit auf die gewährte Unterhaltsbeihilfe anzurechnen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1972 a.a.O. S. 48 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG 2 C 34.69 - BVerwGE 36, 61 ; vgl. zur Intention, Anreize für ein erhöhtes Maß von Nebentätigkeiten während der Ausbildung zu vermeiden: Beschluss vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 2 B 43.09 - juris Rn. 8; OVG Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2009 - 1 Bf 69/05 - VR 2009, 427 = juris Rn. 65).
  • BVerwG, 02.09.1977 - VI C 80.74

    Weihnachtszuwendung - Anrechnungsregelung - Beamte auf Widerruf -

    Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wendet sich zwar unmittelbar nur an den Bundesgesetzgeber; die in dieser Verfassungsbestimmung zum Ausdruck gebrachten Grundsätze über die Abgrenzung von Gesetzgebungs- und Verordnungsgewalt gelten jedoch als Ausfluß der Prinzipien des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung kraft Bundesverfassungsrechts auch für die Landesgesetzgeber (vgl. BVerwGE 36, 61 [65]).

    Es genügt, wenn sie sich im Wege der Auslegung unter Heranziehung allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsätze hinreichend bestimmt ermitteln lassen (vgl. BVerwGE 36, 61 [65]).

    Der vorliegende Streitfall hat vielmehr Berührungspunkte mit der Entscheidung BVerwGE 36, 61, in der eine durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Anrechnungsregelung, nach der auf den Unterhaltszuschuß an Beamte im Vorbereitungsdienst die Vergütung aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst in Höhe des den Unterhaltszuschuß überschießenden Betrags anzurechnen war, für verfassungsgemäß (auch unter dem Aspekt des Art. 2 Abs. 1 GG) erachtet worden ist.

  • BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 67.84

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Nebentätigkeit

    - Im übrigen berücksichtigt die Beschwerde bei ihren Ausführungen nicht in ausreichendem Maße, daß nach der auch von ihr herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 - (BVerfGE 55, 207 ) - unbeschadet der gebotenen Differenzierung (vgl. hierzu auch BVerwGE 41, 316) - durch die Festsetzung von Höchstbeträgen und die Anordnung der Ablieferung übersteigender Beträge bei Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst neben der Vermeidung eines Übermaßes an Nebentätigkeit auf Kosten des Hauptamtes eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln in Grenzen gehalten werden soll (vgl. auch BVerwGE 29, 191 [BVerwG 14.03.1968 - VI C 45/64]; 36, 61 [BVerwG 03.09.1970 - II C 130/67]; 41, 316 [BVerwG 19.01.1973 - IV C 26/71]; Urteil vom 23. September 1975 - BVerwG 2 C 19.71 - ; Fürst, GKÖD I, K § 64 Rz 10; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, vor Art. 73 Erl. 3; Art. 73 Erl. 8).
  • BVerwG, 26.09.1974 - II C 25.72

    Gewährung des vollen Verheiratetenzuschlags - Einhaltung des

    Das entspricht der Grundkonzeption des Unterhaltszuschusses, der nicht auf Vollalimentierung angelegt, sondern nur eine Unterhaltshilfe ist (BVerwGE 36, 61 [66] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 05.10.1972 - II B 25.72

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, u.a. durch das unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung ergangene und vom Berufungsgericht zutreffend angeführte Urteil des Senats vom 3. September 1970 - BVerwG II C 34.69 - (BVerwGE 36, 61 [65 f.]), das an die für alle Bundesländer maßgebliche Regelung des § 54 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) anknüpft; die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 12. April 1972 - 2 BrR 704/70 - (DVBl. 1972, 537) zurückgewiesen.
  • BVerwG, 30.11.1970 - II B 4.70

    Berücksichtigung des Inhalts von nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten

    Geklärt ist ferner, daß ein Beamter unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht eine Besoldungsforderung verwirklichen kann, die das einschlägige Besoldungsrecht gerade nicht vorsieht (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG VI C 43.67 - [JZ 1968, 302]); entsprechendes gilt für den Unterhaltszuschuß, auf dessen Gewährung Beamte auf Widerruf während des Vorbereitungsdienstes einen Anspruch haben, weil sie während der Beschäftigung im Vorbereitungsdienst daran gehindert sind, ihren Lebensunterhalt durch andere Tätigkeiten zu verdienen (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmte Urteil des Senats vom 3. September 1970 - BVerwG II C 34.69 -).
  • BVerwG, 03.09.1970 - II C 35.69

    Nebentätigkeiten eines Beamten - Anrechnung von Vergütungen aus Nebentätigkeit im

    Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger des Parallelverfahrens BayVGH Nr. 203 III 65 (BVerwG II C 34.69) beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof Popularklage (Art. 53 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof in der Fassung vom 26. Oktober 1962 [Bay. GVBl. S. 337] - VfGHG -) erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 UZV insofern gegen die Bayerische Verfassung verstoßen, als sie bei einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst den Unterhaltszuschuß in Höhe des in Art. 97 BayBG bestimmten Mindestbetrages nicht belassen.
  • BVerwG, 28.08.1972 - VI B 30.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß der Unterhaltszuschuß für Beamte im Vorbereitungsdienst keinen Anspruch auf eine (volle) Alimentation im Sinne des beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips vermittelt (vgl. BVerwGE 35, 201 [208], BVerwGE 36, 61 [65, 66] und den oben angeführten - die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurückweisenden - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 1972).
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